Satzung

Förderverein Kirchenmusik Oberwinter e.V.

(Fassung vom 18.11.2021)



§ 1 Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen Förderverein Kirchenmusik Oberwinter e.V. Er hat seinen Sitz in Remagen-Oberwinter
(2)
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz „e.V.“


§ 2 Zwecke

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit in den Kirchengemeinden von Oberwinter.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ehrenamtliche Organisation von kirchenmusikalischen Aufführungen im und außerhalb des Gottesdienstes.
(3)
Der Verein kann auch übergemeindliche kirchenmusikalische Zwecke verfolgen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Verwendung der Mittel

(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(2)
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Oberwinter zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.



§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins fördern will.
(2)
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(3)
Mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft erworben.
(4)
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der einmal jährlich bis zum 1. April zu entrichten ist. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5)
Neben der Zahlung eines festen Betrages sind die Mitglieder und Nichtmitglieder aufgerufen, den Verein bei der Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit durch Spenden zu unterstützen.
(6)
Auf Wunsch erhalten Mitglieder und Spender Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Kündigung;
die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
3. durch Ausschluss.
(2)
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung von vier Vorstandsmitgliedern. Er darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

(1)
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter*in
des/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in und zwei Beisitzer*innen.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder legt sein Amt nieder, so beruft der Vorstand entweder ein neues Vorstandsmitglied oder ein Vorstandsmitglied übernimmt die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(2)
Die Tätigkeit der Mitglieder im Vorstand ist ehrenamtlich.
(3)
Der/die Schatzmeister*in zieht die Gelder ein und verwaltet sie. Er/sie führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
(4)
1. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Gelder im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung.
2. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der/die Vorsitzende ein. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden (mindestens drei) Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung fest.


§ 8 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter*in, der/die Schatzmeister*in und der/die Schriftführer*in. Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter*in nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Jährlich mindestens einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen zuvor von dem Termin schriftlich per Briefpost oder auf elektronischem Weg per Email in Kenntnis gesetzt.
(2)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Wahl des Vorstandes
2. Die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes (hierzu § 10)
3. die Festsetzung des Mindestbeitrages
4. die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes
5. die Entscheidung in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10, mindestens aber 10 der Mitglieder dies unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich beantragen
(4)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der /die Schriftführer*in ein Protokoll zu führen, das von dem/der Schriftführer*in oder Stellvertreter*in zu unterzeichnen ist.
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Änderung und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6)
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erhebt sich kein Widerspruch, kann die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder durch Zuruf erfolgen.


§ 10 Entlastung des Vorstandes

Findet sich für die Entlastung des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung keine Mehrheit, so hat der gesamte Vorstand zurückzutreten.
Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Falle zunächst einen kommissarischen Vorstand aus den Erschienenen, die aus mindestens drei Personen bestehen soll und bestellt eine Prüfungskommission, die innerhalb von acht Wochen in einer außerordentlichen, vom kommissarischen Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat.
In dieser Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine einzelne Bestimmung bzw. ein Paragraph dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen/Paragraphen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.


Der Verein wurde am 5.Oktober 1981 in Oberwinter gegründet.
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde am 18. November 2021 von der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt damit die bisherige Fassung vom 6. November 2005.

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